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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Brandschutzservice Bodri & Heil UG (haftungsbeschränkt)
§1 Geltungsbereich und Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Bodri & Heil Brandschutz UG (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „wir“) und unseren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Maßgebend ist die jeweils bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser AGB. Gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB gelten sie allerdings nur insoweit, als nicht in den jeweiligen Bedingungen etwas anderes festgelegt wird.
(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, wir haben deren Geltung ausdrücklich zugestimmt.
(4)Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform gemäß § 126b BGB. Dies gilt auch für alle Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden, durch welche von diesen Bestimmungen abgewichen werden soll.
(5) Die AGB gelten auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass wir erneut darauf hinweisen müssen.
(6) Es gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.
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§2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns zustande.
(2) Grundlage des Vertrags sind ausschließlich unsere individuellen Leistungs- und Preisangebote, die dem Auftraggeber auf Anfrage unterbreitet werden.
(3) Änderungen technischer Art, behördlicher Anforderungen oder sonstiger Rahmenbedingungen können zur Anpassung des Leistungsumfangs führen.
(4) Wir behalten uns vor, Angebote wegen technischer oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit abzulehnen.
(5) Die Angebote haben eine Gültigkeit von 30 Tagen, sofern in den Angeboten nicht etwas Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist.
(6) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, das eingereichte Angebot aufgrund von Tippfehlern, Preisfehlern, Mehrwertsteuer-, Währungs-, und Steueränderungen, Preiserhöhungen, ausverkaufter oder vermieteter Produkte, sowie technischer Gegebenheiten zu ändern.
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§3 Leistungsumfang und Ausführung
(1) Art, Umfang und Inhalt der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. dem Angebot.
(2) Liefer- und Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart wurden.
(3) Voraussetzung für die Einhaltung von Fristen ist die rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers, insbesondere durch:
• Zutrittsgewährung zu den betreffenden Räumlichkeiten,
• Bereitstellung notwendiger Unterlagen,
• Mitteilung relevanter Änderungen.
Werden diese Voraussetzungen nicht, oder nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Leistungsfrist in angemessenen Umfang.
(4) Verzögern sich Leistungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer von uns nicht zu vertretender Umstände, verlängern sich Fristen angemessen. Schadensersatzansprüche sind in solchen Fällen ausgeschlossen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht möglich, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Lieferung von Materialen.
(5) Werden vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, verlängern sich die Liefer- bzw. Leistungstermine.
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§4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Vergütung richtet sich nach dem jeweils vereinbarten Angebot. Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn sie eingegangen sind.
(3) Zahlungen sind – sofern nicht anders vereinbart – 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung weiteren Schadens behalten wir uns vor.
(4) Abschlagszahlungen können individuell schriftlich vereinbart werden.
(5) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
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§5 Eigentums- und Nutzungsrechte
(1) An gelieferten Planungen, Konzepten oder sonstigen Arbeitsergebnissen behalten wir uns bis zur vollständigen Bezahlung sämtliche Rechte vor.
(2) Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den überlassenen Unterlagen zur vereinbarten Verwendung.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Zahlt der Auftraggeber die fällige Vergütung nicht, dürfen wir dieses Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
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§6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns bei der Ausführung der Dienstleistungen im erforderlichen Maße zu unterstützen.
(2) Hierzu gehört insbesondere:
• rechtzeitige Bereitstellung aller zur Ausführung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten,
• Zutritt zu relevanten Bereichen,
• unverzügliche Mitteilung von Änderungen der Sachlage.
(3) Entstehen uns Mehraufwendungen durch mangelnde Mitwirkung, sind diese gesondert zu vergüten.
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§7 Mängel und Nachbesserung
(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
(3) Gegenüber Unternehmern gilt: Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße
Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
Gegenüber Verbrauchern gilt: Es gelten die gesetzlichen Regelungen.
(4) Ist das bestellte Werk mangelhaft, so kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt.
(6) Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere das beanstandete Werk zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(7) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(8) Von uns erstellte Planungshilfen, Kalkulationen oder Entwürfe sind stets unverbindlich. Ein verbindlicher Charakter entsteht nur, wenn der Auftragnehmer auf schriftliche Aufforderung die rechtliche Verbindlichkeit zusichert.
(9) Die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern beträgt 1 Jahr, es sei denn, es liegt ein Mangel i.S.d. § 634a Abs. 1 Nr. 1) oder Nr. 2) vor. In diesen Fällen gilt die vom Gesetz bestimmte Verjährungsfrist. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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§8 Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
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§9 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber gewährleistet dem Auftragnehmer den Zugang zu den Grundstücken zu den geschäftsüblichen Zeiten.
(2) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die für die Erstellung der Pläne notwendigen Bestands- oder aktuellen Lagepläne in Digitaler- oder Papierform zur Verfügung.
(3) Soweit keine aktuellen oder ausreichenden Lagepläne bzw. Grundrisse vorhanden sind, gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer das Betreten des Grundstücks zum Zwecke der Feststellung der Örtlichkeiten, wobei dem Auftragnehmer gestattet ist, Fotos anzufertigen.
(4) Dem Auftragnehmer ist es gestattet, von den ihm für die Erstellung der Pläne zur Verfügung gestellten Unterlagen Kopien zu fertigen. Von ihm gefertigte Fotos sind ausschließlich für die Erstellung der Pläne zu verwenden. Eine Weitergabe oder Veröffentlichung dieser Fotos ist nicht gestattet.
(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer vor sowie nach Erstellung der Pläne zu informieren, wenn sich Änderungen gegenüber den übergebenden Bestandsunterlagen ergeben haben oder ergeben werden.
(6) Ist bei der Herstellung des Werks eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Auftragnehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, einen Schadensersatz in Höhe von 10 % des Auftragswertes verlangen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweist.
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§10 Gefahrübergang und Versand
1) Versandweg und -mittel sind der Wahl des Auftragnehmers überlassen. Die zu liefernden Pläne werden auf Wunsch und Kosten des Auftragnehmers versichert.
(2) Portokosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
(3) Ist der Kunde kein Verbraucher, geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer spätestens jedoch mit dem Verlassen des Büros auf den Auftragnehmer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch weitere Leistungen übernommen hat.
(4) Teillieferungen sind zulässig.
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§11 Höhere Gewalt
Liegen besondere Umstände vor, wodurch der Auftragnehmer gehindert ist, seine Leistungen zu erbringen, kann sich der Auftragnehmer auf höhere Gewalt berufen. Beispiele dafür können Pandemien, Streiks, Schneestürme und Brände sein.
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§12 Vertragsbeendigung
(1) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund, sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen.
(2) Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
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§13 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten – das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer iSv. § 14 BGB ist.
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§14 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen geltend entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Stand: 07/2025
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